Für Arbeitgeber Für Bewerber
RECRUSA

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Aufträge an Recrusa, Inhaberin Sabine Vockrodt. Stand: 19. August 2026.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Recrusa, Inhaberin Sabine Vockrodt, Alte Hellersdorfer Straße 76, 12629 Berlin (nachfolgend „Recrusa“) und ihren Auftraggebern.

(2) Recrusa arbeitet ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Recrusa ihnen in Textform zustimmt. Das gilt auch dann, wenn Recrusa in Kenntnis abweichender Bedingungen leistet.

§ 2 Wie ein Vertrag zustande kommt

(1) Die Angaben auf dieser Website sind keine bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.

(2) Wer ein Formular abschickt, gibt eine Anfrage ab und ist noch nicht gebunden. Recrusa antwortet mit einem Angebot, das Leistung, Preis und Termin nennt. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot in Textform bestätigt.

(3) Recrusa kann Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere dann, wenn das geschilderte Problem erkennbar nicht in der Stellenanzeige liegt.

§ 3 Leistungen

(1) Was zu einem Paket gehört, steht in der jeweiligen Leistungsbeschreibung auf dieser Website und im Angebot. Maßgeblich ist das Angebot.

(2) Nicht Gegenstand der Leistung sind: Personalvermittlung, Kandidatensuche, Employer-Branding-Kampagnen und reine Textkorrektur.

(3) Recrusa schuldet die vereinbarte Leistung, keinen Erfolg. Wie viele Bewerbungen auf eine Stellenanzeige eingehen und wie geeignet die Bewerber sind, hängt von Faktoren ab, die außerhalb des Textes liegen: Arbeitsmarkt, Region, Vergütung, Bekanntheit des Arbeitgebers, Auswahl der Portale und Verlauf des Bewerbungsprozesses. Zusagen über Bewerberzahlen oder Besetzungserfolge macht Recrusa nicht.

(4) Recrusa setzt bei der Arbeit KI-gestützte Werkzeuge ein. Jedes Ergebnis wird redaktionell geprüft. Die inhaltliche Verantwortung liegt bei Recrusa.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Recrusa braucht Informationen, um arbeiten zu können: ausgefülltes Briefing, bestehende Anzeigen, Angaben zur Stelle, zum Team und zu den Rahmenbedingungen sowie eine Ansprechperson, die Auskunft geben und entscheiden kann.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die überlassenen Unterlagen richtig sind und dass er sie weitergeben darf. Ob Angaben des Auftraggebers zutreffen, prüft Recrusa nicht.

(3) Fristen beginnen erst, wenn die für den Auftrag nötigen Informationen vollständig vorliegen. Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.

§ 5 Fristen und Termine

(1) Genannte Bearbeitungszeiten sind Richtwerte in Werktagen und beginnen nach § 4 Absatz 3.

(2) Termine sind verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 6 Korrekturen

(1) Zur neuen Stellenanzeige gehört eine Korrekturschleife. Zur Recruiting-Basis gehören zwei Korrekturschleifen je Anzeige.

(2) Änderungswünsche teilt der Auftraggeber gesammelt und in Textform mit, innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung.

(3) Meldet sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen.

(4) Weitere Änderungen oder Wünsche, die den ursprünglich beschriebenen Auftrag verändern, rechnet Recrusa nach Aufwand ab. Vor Beginn nennt Recrusa den zu erwartenden Betrag.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Recrusa arbeitet ohne Vorkasse. Die Rechnung geht nach Lieferung des Ergebnisses heraus.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

(4) Die Vergütung der Anzeigen-Analyse wird angerechnet, wenn der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Lieferung die neue Stellenanzeige oder die Recruiting-Basis beauftragt.

(5) Der Schaltungsservice wird nach Aufwand abgerechnet. Grundlage ist das vorher abgestimmte Angebot. Kosten für Schaltungen bei Portalen und Medien trägt der Auftraggeber.

§ 8 Nutzungsrechte an den gelieferten Texten

(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die gelieferten Texte für eigene Zwecke zu nutzen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten. Soweit an einzelnen Bestandteilen keine Schutzrechte bestehen, ändert das am Umfang der Nutzung nichts.

(2) Die Nutzung ist nicht auf die ursprünglich beschriebene Stelle beschränkt. Der Auftraggeber darf die Texte auch für spätere Ausschreibungen verwenden und anpassen. Das gilt ausdrücklich auch für die Ergebnisse der Recruiting-Basis, die als Vorlage für weitere Anzeigen gedacht sind.

(3) Die Nutzung durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen ist eingeschlossen. Nicht eingeschlossen ist die Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Verwertung oder zum Weiterverkauf.

§ 9 Arbeitsproben und Referenzen

(1) Recrusa darf erbrachte Leistungen als Arbeitsprobe verwenden, jedoch nur anonymisiert: ohne Firmennamen, ohne Logo und ohne Angaben, die einen Rückschluss auf den Auftraggeber zulassen.

(2) Eine Nennung des Auftraggebers mit Namen oder Logo erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung in Textform. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

(3) Der Auftraggeber kann der anonymisierten Verwendung nach Absatz 1 jederzeit in Textform widersprechen.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Beide Seiten behandeln Unterlagen und Informationen der anderen Seite vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Das gilt auch nach dem Ende des Vertrags.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, die aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen sowie die anonymisierte Verwendung als Arbeitsprobe nach § 9 Absatz 1.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung.

§ 11 Haftung

(1) Recrusa haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Recrusa nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf die Höhe der vereinbarten Vergütung.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Für Angaben, die der Auftraggeber liefert, und für die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung übernimmt Recrusa keine Haftung. Der Auftraggeber prüft vor der Veröffentlichung selbst, ob die Anzeige den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und weiterer Vorschriften entspricht.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.